Gestützt auf die Artikel 12, 13, 16 und 39 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 regelt die Luftreinhalteverordnung (LRV) den Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, ihren Lebensgemeinschaften und Lebensräumen sowie des Bodens vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen. Gemäss Artikel 35 erfolgt der Vollzug der LRV grundsätzlich durch die Kantone. Die Abteilung Luftreinhaltung und nichtionisierende Strahlen (LUNIS) des Bundesamts für Umwelt (BAFU) hat Interface beauftragt, den Vollzug der LRV in den Bereichen Feuerungen und Anlagen in Industrie und Gewerbe zu untersuchen und aus den Ergebnissen konzeptionelle Anpassungen der LRV abzuleiten.


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Bundesamt für Umwelt (BAFU), Abteilung Luftreinhaltung und NIS
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